§ 7
Für den Zugang zu einem Studium an den in § 1 genannten Fachhochschulen gilt eine nach § 6 ausgestellte Bescheinigung in Verbindung mit dem entsprechenden Abgangszeugnis und dem Nachweis, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber eine fachpraktische Vorbildung nach § 5 erfolgreich abgeschlossen hat, als eine der Fachhochschulreife gleichwertige Berechtigung.
Fußnoten