§ 5
Ermitteln aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides
oder in sonstigen Fällen
(zu
§ 4 Abs. 1, 2 und 5,
§ 6 Abs. 1 AbwAG
)
(1) Die Überwachungswerte sind in den Maßeinheiten der Schwellenwerte der Anlage zu
§ 3 AbwAG
festzusetzen oder zu erklären. Daneben ist auch die einzuhaltende Schadstofffracht oder Abwassermenge für einen bestimmten Zeitraum, der nicht länger als zwei Stunden sein darf, festzusetzen oder zu erklären. Zusätzlich kann die Tagesfracht begrenzt werden.
(2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzulegen. Der Einleiter hat auf Anforderung der oberen Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.