§ 3
Niederschrift
(1) Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:
- 1.
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den Ort und die Zeit der Wahl,
- 2.
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den Gegenstand der Wahl,
- 3.
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die Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sowie der Schriftführerin oder des Schriftführers,
- 4.
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die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,
- 5.
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die Namen der vorgeschlagenen Personen (Wahlvorschläge),
- 6.
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die Abstimmungsweise,
- 7.
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bei einer Wahl mit Stimmzetteln die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,
- 8.
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bei einer Wahl durch Handzeichen die Zahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen,
- 9.
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das Wahlergebnis,
- 10.
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einen Vermerk über besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift und die sonstigen Wahlunterlagen sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für die Dauer der Amtszeit der gewählten Personen oder des gewählten Elternbeirats aufzubewahren. Die Niederschrift kann von allen Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.