§ 6
Die zu gewährende Unterstützung wird als Pauschalbetrag je Hektar in Höhe von höchstens 50 v. H. der tatsächlich für die Fördermaßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertraglosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Der Pauschalbetrag je Hektar beträgt
1. | bei Fördermaßnahmen nach | |
| § 3 Abs. 1 Nr. 1 | 6 000,00 EUR, |
2. | bei Fördermaßnahmen nach | |
| § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |
| - a)
in Flachlagen | 10 000,00 EUR, |
| - b)
in Steillagen | 19 000,00 EUR, |
| - c)
in Steilstlagen | 21 000,00 EUR, |
3. | bei Fördermaßnahmen nach | |
| § 3 Abs. 1 Nr. 3 | 9 000,00 EUR, |
4. | bei Fördermaßnahmen nach | |
| § 3 Abs. 1 Nr. 4 | 32 000,00 EUR, |
5. | bei Fördermaßnahmen nach | |
| § 3 Abs. 1 Nr. 5 | 24 000,00 EUR, |
Übersteigt die Summe der nach den Sätzen 1 und 2 für die beantragten Fördermaßnahmen zu gewährenden Unterstützungen die Höhe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, wird der Pauschalbetrag je Hektar nach Satz 2 im gleichen Verhältnis gekürzt.