§ 5
Amtsdauer, Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer aller Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 gemeinsam abberufen werden. Die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von den sie bestellenden Organisationen abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle und dem fachlich zuständigen Ministerium unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Die Amtsniederlegung eines Mitglieds ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären. Die Geschäftsstelle hat das vorsitzende Mitglied, die beteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und das fachlich zuständige Ministerium zu benachrichtigen.