§ 5
Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die von ihm erlassenen Bescheide
- 1.
in besoldungs- und versorgungsrechtlichen sowie in reise- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten,
- 2.
betreffend die Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung.