§ 5
Besondere schulische Aufgaben
(1) Lehrkräfte, die an Grundschulen unterrichten, sind verpflichtet, zusätzlich zu ihrer Unterrichtsverpflichtung das tägliche Frühstück (§ 20 Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen) zu betreuen. Für die Frühstücksbetreuung wird je Klasse bis zu einer halben Wochenstunde (25 Minuten) aus der Lehrerstundenzuweisung eingesetzt. Das Nähere regelt nach Anhörung der Gesamtkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter; die besondere Situation der Teilzeitlehrkräfte ist zu berücksichtigen.
(2) Grundschulen, die das Angebot eines Offenen Anfangs eingerichtet haben, können je Klasse bis zu einer halben Wochenstunde (25 Minuten) aus der Lehrerstundenzuweisung einsetzen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Lehrkräfte an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen mit der Lehrbefähigung für Gymnasien sind verpflichtet, über das Regelstundenmaß hinaus Arbeitsgemeinschaften zu leiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt dafür Sorge, dass die Verpflichtung der Schule, Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens im Umfang von 0,5 Wochenstunden je Vollzeitlehrerfall, bezogen auf die in Satz 1 genannten voll- oder teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, anzubieten, erfüllt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt den Einsatz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer sonstigen schulischen Belastungen. Anlage 1 Nr. 1.2.3 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.