§ 6
Vorgaben für die elektronische Übermittlung
Für Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind die elektronischen Vorgaben, einschließlich der Anwendungen und Schnittstellen, zu beachten, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt und im Landschaftsinformationssystem (§ 4 LNatSchG) hinterlegt werden.