§ 4
Forschung, Lehre, Studium, Krankenversorgung
(1) Die für Forschung und Lehre erforderlichen medizinischen Fächer- und Abteilungsstrukturen sind von der Universitätsmedizin vorzuhalten und an die Strukturentwicklung anzupassen.
(2) Die Universitätsmedizin nimmt in Forschung und Lehre die Aufgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 10 HochSchG wahr. Sie kann zusammen mit anderen Fachbereichen ein Vorhaben, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, als gemeinsame Aufgabe durchführen.
(3) Für die Forschung in der Universitätsmedizin gelten § 3 Abs. 2 und 5 HochSchG sowie die §§ 12 und 14 HochSchG entsprechend. Drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben sind dem Vorstand anzuzeigen. Über die nach § 14 HochSchG erforderliche Genehmigung der Annahme von Drittmitteln zur Durchführung von Forschungsvorhaben innerhalb der Universitätsmedizin entscheidet der Vorstand. Finanzielle Erträge aus der Drittmittelforschung stehen der Universitätsmedizin für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung.
(4) Die Universitätsmedizin hat für die Sicherstellung des Lehrangebots und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs zu sorgen. Für Studium und Lehre in der Universitätsmedizin gelten § 3 Abs. 3 bis 5 HochSchG sowie die §§ 16 bis 35 HochSchG entsprechend. Lehraufgaben im Sinne des § 21 HochSchG werden dem wissenschaftlichen Personal durch den Vorstand übertragen. Die zentrale Studienberatung nach § 23 HochSchG wird weiterhin ausschließlich von der Universität auch für die von der Universitätsmedizin angebotenen Studiengänge durchgeführt.
(5) Über die Zulassung der Studierenden in Studiengänge der Universitätsmedizin entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Universität auf der Grundlage der Studienplatzvergabeverordnung, soweit nicht die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zuständig ist.
(6) Der Universitätsmedizin obliegt die Krankenversorgung auf universitärem Niveau sowie die Fort- und Weiterbildung der Ärzteschaft und die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens. Die §§ 27 bis 29 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342, BS 2126-3) und die Sechste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Sonderregelungen für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen) vom 24. Juni 1974 (GVBl. S. 287, BS 2126-3-6) in ihrer jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit die Universitätsmedizin durch die Satzung keine anderweitige Regelung trifft.