§ 6
Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
Unbeschadet der §§ 3 bis 5 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepaßt sind, verboten
- 1.
am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
- 2.
am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und
- 3.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.
Fußnoten