§ 6
Leichenfahrzeuge, Überführung
(1) Leichenkraftfahrzeuge sowie andere zur Überführung von Leichen bestimmte Fahrzeuge und Anhänger müssen würdig gestaltet sein. Der Leichenraum muß umschlossen und vom Fahrerraum getrennt sein; er muß gegen austretende Flüssigkeit abgedichtet sein und eine Befestigungsvorrichtung für den Sarg enthalten. Der Leichenraum muß abwaschbar und für eine Desinfektion geeignet sein.
(2) Wird eine Leiche nach außerhalb des Sterbeorts überführt, ist der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung und, wenn darin gesundheitliche Bedenken gegen die Überführung erhoben werden, eine schriftliche Erlaubnis des Gesundheitsamts mitzuführen, aus der sich ergibt, welche Bedingungen und Auflagen bei der Überführung zu beachten sind.
Fußnoten