§ 4
Information durch die Schule
(1) Die Schule hat den Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihn betreffen, zu informieren.
(2) Die Standards und Vorgaben der Schulbehörden zu Erziehung und Unterricht in der Schule sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Schülern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.