§ 5
Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte
Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind Personen, die
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nach ihrem Werdegang und grundsätzlich nach ihrer Vorbildung für eine Tätigkeit in der Weiterbildung geeignet sind und
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in den Bereichen
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- a)
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der pädagogischen und organisatorischen Planung von Weiterbildung,
- b)
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der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung einschließlich eigenständiger pädagogischer Tätigkeit oder
- c)
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der Information und Beratung der an der Weiterbildung Interessierten
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hauptamtlich oder hauptberuflich mit der regelmäßigen Arbeitszeit überwiegend pädagogisch tätig sind; dabei werden Teilzeitkräfte entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, wenn dieser Anteil jeweils mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.