§ 4
(zu § 8 Abs. 2 Weingesetz)
(1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle angelegt werden.
(2) Je Versuchsansteller soll nicht mehr als ein Anbaueignungsversuch mit der gleichen Rebsorte genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 können in begründeten Fällen weitere Anbaueignungsversuche genehmigt werden, wenn sich die Versuchsbedingungen in mindestens einem Prüfmerkmal unterscheiden. Je Anbaueignungsversuch beträgt die Versuchsfläche höchstens einen Hektar und sind mindestens 300 Rebstöcke der zu prüfenden Rebsorte anzupflanzen.