§ 6
Rechtsverordnungen
Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1.
auf welche Verwaltungsverfahren die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a VwVfG Anwendung finden; hierbei können von § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG abweichende Fristen bestimmt werden,
- 2.
die nach Artikel 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) festzulegenden Bearbeitungsfristen.
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich übertragen.