Artikel 4
Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 4), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt.“
- 2.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger,“.