§ 4
(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs, der infolge der Tötung oder Verletzung eines Versorgungsempfängers (Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3) nach § 72 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen ist.
(2) Ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Person (Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1) getötet worden oder ist sie verletzt worden und aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden, so übernimmt das Landesamt für Finanzen die weitere Geltendmachung des auf das Land übergegangenen Schadensersatzanspruchs, sobald die aufgrund anderweitiger Regelung zuständige Behörde ein Anerkenntnis des Anspruchs oder ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat.