§ 4
Ausstattung mit Hygienefachpersonal
(1) Die Leitungen von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind verpflichtet, die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen mit Hygienefachpersonal im erforderlichen Umfang sicherzustellen. Sie haben nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker und Hygienefachkräfte einzusetzen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.
(2) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind zur Beratung des ärztlichen Personals zu klinisch-mikrobiologischen Fragestellungen entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte und zu klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen entsprechend qualifizierte Apothekerinnen und Apotheker zu benennen; die benannten Personen unterstützen die Leitung der medizinischen Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG.
(3) Fachlich geeignete Personen dürfen bis längstens 31. Dezember 2016 auch dann mit den Aufgaben einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers oder einer Hygienefachkraft betraut werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach § 5 oder § 6 nicht erfüllt sind. Hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte sind bis spätestens 1. April 2013 zu bestellen.