§ 3
Einschränkung von Rechten
(1) Dieses Gesetz sieht Einschränkungen von Rechten der untergebrachten Person aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter dritter Personen vor oder um eine ungestörte Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen zu gewährleisten. Alle Einschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen.
(2) Bevor Einschränkungen auferlegt werden, ist zu versuchen, bestehende Konfliktsituationen einvernehmlich zu bereinigen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden können im Falle schwerwiegender Regelverstöße hierauf bezogene erzieherische Mittel angewendet werden.