Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) Vom 12. Juni 2018
§ 5 Einsicht
Das Kompensationsverzeichnis ist öffentlich einsehbar. Für Angaben zu personen- oder betriebsbezogenen sowie sonstigen schutzwürdigen Daten sind die geltenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten.