§ 4
Zubehör
(1) Zum Hof gehört auch das Hofzubehör. Es umfasst insbesondere das für die Bewirtschaftung erforderliche lebende und tote Inventar und das Hausgerät sowie die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln.
(2) Der Eigentümer kann darüber hinaus durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Höfeausschuss (§ 28) einzelne Gegenstände zu Zubehörstücken bestimmen.
Fußnoten