§ 4
Garagenstellplätze, Fahrgassen
(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Garagenstellplätze für behinderte Menschen müssen mindestens 3,50 m breit sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen in ihrer Breite mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im Winkel von | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des Garagenstellplatzes von |
| 2,30 m | 2,40 m | 2,50 m |
90° | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45° | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(5) Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
- 1.
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
- 2.
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
- 3.
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(6) Die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Satz 1 gilt nicht für Garagenstellplätze
- 1.
in Kleingaragen ohne Fahrgassen,
- 2.
auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
- 3.
auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.