§ 2
Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
Dem Landesamt für Steuern werden vorbehaltlich der Regelungen des § 1
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs,
- 2.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde seines Geschäftsbereichs angehört haben,
die Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung der Zuständigkeiten nach den §§ 70 bis 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG und in Widerspruchs- und Klageverfahren nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und § 122 LBG nur insoweit, als auch die Zuständigkeit für die dem Widerspruch oder der Klage zugrunde liegende Maßnahme in den Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern fällt. Das Landesamt für Steuern wird ermächtigt, seine Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 auf ihm nachgeordnete Behörden zu übertragen.