§ 4
Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht
und zu einzelnen Lernbausteinen
(1) Zum Fachhochschulreifeunterricht wird zugelassen, wer den qualifizierten Sekundarabschluss I hat und
- 1.
in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis zur Vorbereitung auf einen mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht und den Teilzeitunterricht der Berufsschule in Rheinland-Pfalz besucht oder
- 2.
eine dreijährige Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen in Rheinland-Pfalz besucht oder
- 3.
eine sonstige landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert oder
- 4.
eine Fachschule nach § 11 Abs. 7 Satz 6 SchulG in Rheinland-Pfalz besucht.
(2) Zur Teilnahme an einzelnen Lernbausteinen, die zur Fachhochschulreife führen, wird zugelassen, wer in einem anderen Bildungsgang der berufsbildenden Schule alle Lernbausteine des betreffenden Faches, die zum qualifizierten Sekundarabschluss I führen, mit Erfolg abgeschlossen hat.