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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Vom 5. Mai 2014 § 4 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen: - 1.
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, - 2.
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben, - 3.
nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren, - 4.
nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, - 5.
nach § 41 Satz 2 BeamtStG Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die ihrem Geschäftsbereich angehört haben, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, - 6.
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen, - 7.
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen, - 8.
nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt, - 9.
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt, - 10.
entlassenen Beamtinnen und Beamten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen, - 11.
nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind, - 12.
die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen, - 13.
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 75a und 75b LBG zu treffen, - 14.
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen, - 15.
nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, - 16.
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen, - 17.
die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen aufgrund der §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung zu treffen, - 18.
aus besonderem Anlass einen unverzinslichen Vorschuss nach Maßgabe der Vorschussrichtlinien zu bewilligen und - 19.
Rechtsschutz zu gewähren.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen: - 1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12, 15 und 16 sowie die Zuständigkeit, die mit der Arbeitszeit oder einer Teilzeitbeschäftigung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund des § 74 LBG und der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung, soweit dort oder Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der öffentlichen Schulen und der staatlichen Studienseminare vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 172), BS 2030-1-16 nichts anderes bestimmt ist, zu treffen, - 2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 14 und 17, - 3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 28 genannten Behörden und Einrichtungen sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen nach § 4 der LfF-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 141, BS 2032-22) in der jeweils geltenden Fassung, die Zuständigkeiten - a)
nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden sowie nach § 71a LBG über die Übernahme der Erfüllung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und - b)
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen, - 4.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5, 8, 13, 18 und 19, - 5.
die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 - a)
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen, - b)
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 17 genannten Behörden in den Fällen, in denen die Maßnahme von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion getroffen worden ist, und - c)
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 14, 16 und 21 bis 28 genannten Behörden und Einrichtungen sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes in den Fällen der Nummer 3 und des § 8 Abs. 2 Nr. 3.
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