§ 4
Umfang der Beglaubigungsbefugnis
Eine Unterschrift soll nur öffentlich beglaubigt werden, wenn die Person, die die Unterschrift vollzogen hat, im Gebiet der Gemeinde, bei Beglaubigungen durch die Verbandsgemeindeverwaltung im Gebiet der Verbandsgemeinde und bei Beglaubigungen durch die Kreisverwaltung im Gebiet des Landkreises ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat. Dies gilt nicht, wenn die Beglaubigung im Zusammenhang mit einer dieselbe Sache betreffenden Beglaubigung der Unterschrift einer anderen Person geschieht, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz im Gebiet der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises hat.