§ 2
Zweck der Prüfung, Information der Schülerinnen und Schüler
(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat.
(2) Spätestens zu Beginn des Schuljahres, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler auf die Prüfungsbestimmungen hingewiesen. Ihnen muss eine angemessene Zahl von Exemplaren dieser Prüfungsordnung sowie der den betreffenden Bildungsgang regelnden Rechtsverordnung in der Schule zugänglich sein.