§ 4
Änderung oder Löschung von Amts wegen
(1) Änderungen und Löschungen von Amts wegen werden durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten angeordnet.
(2) Wird nach § 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665) eine Neuanpflanzung (Kulturartänderung) genehmigt, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den nach dem Weinlagengesetz festgesetzten Grenzen von Lagen und Bereichen steht, so hat die Genehmigungsbehörde unter Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstück und Größe in ha die für die Führung der Weinbergsrolle zuständige Behörde hiervon zu unterrichten. Diese legt diejenigen Fälle von Kulturartänderungen, die die Festsetzung neuer Lagen oder Bereiche oder eine Änderung oder Löschung bereits festgesetzter Lagen oder Bereiche erfordern könnten, dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten einmal jährlich zur Entscheidung vor.
(3) Werden Namen von Lagen oder Bereichen von Amts wegen geändert oder gelöscht, gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.