§ 4
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Bei Nachträgen zu Genehmigungen, Erlaubnissen, Bewilligungen, Planfeststellungen und sonstigen stattgebenden Bescheiden kann die vorgesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies vom Bearbeitungsaufwand her gerechtfertigt ist.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Besonderen Gebührenverzeichnis erhöhen sich die vorgesehenen Gebühren um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.