§ 4
Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Einigungsversuch ist den Parteien eine Bescheinigung zu erteilen. Diese Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten:
- 1.
die Namen und Anschriften der Parteien,
- 2.
die Bezeichnung des Streitgegenstandes,
- 3.
die Anträge der Parteien,
- 4.
den Zeitpunkt des Antragseingangs und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens,
- 5.
Ort und Zeit der Ausstellung sowie
- 6.
die Unterschrift der Schlichtungsperson.
Bei einer fakultativen Streitschlichtung muss die Bescheinigung außerdem die Feststellung enthalten, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Gütestelle einverstanden erklärt hatte.