§ 3
Bestellung der Mitglieder
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pflegekassen und deren stellvertretende Mitglieder werden von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen bestellt. Der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. bestellt seine Vertreterin oder seinen Vertreter und deren stellvertretende Mitglieder. Die Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhäuser und deren stellvertretende Mitglieder werden von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., die Vertreterinnen und Vertreter der Pflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und deren stellvertretende Mitglieder werden gemeinsam von der Pflegegesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., dem Bundesverband Ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen e. V., dem Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. und dem Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e. V. im Verhältnis zu der Zahl der von ihnen vertretenen Pflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 bestellt. Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Land gemäß § 13 bestellt. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den beteiligten Organisationen nach Satz 1 bis 4 gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene und ihre stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt ausgewählt:
- 1.
die Vertreterin oder der Vertreter der öffentlichen Pflegeschulen an Krankenhäusern und die Vertreterin oder der Vertreter der privaten Pflegeschulen an Krankenhäusern sowie deren stellvertretende Mitglieder werden von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V.,
- 2.
die Vertreterin oder der Vertreter der öffentlichen Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern sowie deren stellvertretende Mitglieder werden von dem Ministerium für Bildung,
- 3.
die Vertreterin oder der Vertreter der privaten Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern sowie deren stellvertretende Mitglieder werden durch die Interessenvertretung der privaten Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz bestellt.
(3) Die Besetzung der Schiedsstelle erfolgt nach § 31 des Landesgleichstellungsgesetzes.