§ 4
Allgemeine Pflichten
Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss
- 1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
- 2.
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
- 3.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
- 4.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
- 5.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden sowie die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,
- 6.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
- 7.
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,
- 8.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und diese Zusammenfassung dem Personal zugänglich machen und
- 9.
einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder ihrer oder seiner Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.
Fußnoten