§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen nach
- 1.
den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) einschließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB und
- 2.
§ 7 Abs. 1 und § 93a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden bei Unterbringungen nach § 81 der Strafprozessordnung (StPO) und § 73 JGG entsprechende Anwendung, soweit die Besonderheiten dieser Unterbringungen einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen.
(3) Nach § 1 Abs. 3 des Landesjustizvollzugsgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, soweit eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht, die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.