§ 4
Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
A 4 | 13,44 EUR, |
A 5 bis A 8 | 15,89 EUR, |
A 9 bis A 12 | 21,78 EUR, |
A 13 bis A 16 | 30,02 EUR. |
(2) Der Betrag der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die der Landesbesoldungsordnung C (kw) angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehramtsinhaberinnen und Lehramtsinhaber,
- 1.
deren Einstiegsamt einer Besoldungsgruppe bis A 11 zugeordnet ist | 20,29 EUR, |
- 2.
deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 25,09 EUR, |
- 3.
deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, | 29,83 EUR, |
- 4.
deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist und die im Einstiegsamt einen Anspruch auf die Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes haben | 34,83 EUR. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.