§ 4
(1) Nach dieser Verordnung erlegte Kormorane sind vom Besitz- und Vermarktungsverbot des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
(2) Unbeschadet von den Regelungen dieser Verordnung können Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach § 43 Abs. 8 und § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 2 und 4 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258/896) in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.