§ 4
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
(1) Agrarstrukturelle Belange im Sinne des
§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG
sind betroffen, wenn die Art oder der Umfang der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Maßnahmen aus Ersatzzahlungen Auswirkungen auf die Land- oder Forstwirtschaft insgesamt oder auf einzelne Betriebe hat. Dies gilt insbesondere, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist. Soweit agrarstrukturelle Belange betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde im Zulassungsverfahren frühzeitig die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und die unteren Forstbehörden. Bei Maßnahmen aus Ersatzzahlungen nach
§ 7 Abs. 5 Satz 3 LNatSchG
erfolgt die Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der unteren Forstbehörden durch die zuständigen Naturschutzbehörden, bei Maßnahmen nach
§ 7 Abs. 5 Satz 5 LNatSchG
durch die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz.
(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des
§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG
sind die Böden, die auf der Grundlage vorhandener Informationen bezogen auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem
Bodenschätzungsgesetz
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150 - 3176 -) in der jeweils geltenden Fassung. In die Bewertung sollen weitere Kriterien, wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen, einbezogen werden, wenn hierfür ein behördliches Konzept vorliegt. Eine Inanspruchnahme besonders geeigneter Böden soll nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung bestehender land- oder forstwirtschaftlicher Bodennutzung und landschaftlicher Strukturen (produktionsintegrierte Maßnahmen), zur Erhaltung und Verbesserung von Dauergrünland oder zur Entsiegelung und Renaturierung von nicht mehr benötigten versiegelten Flächen im Sinne des
§ 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 4 LNatSchG
erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach
§ 17 Abs. 4 BNatSchG
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