§ 5
Zuständigkeit, Bekanntmachung, Rechtsweg, Ausnahmen
(1) Zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Die Verleihung, der Verlust und der Entzug der Körperschaftsrechte sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz amtlich bekannt zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.
(3) Gegen Entscheidungen und zur Herbeiführung von Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte gegeben.
(4) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anderweitige Vereinbarungen (Staatsverträge, Abkommen, Konkordate oder sonstige öffentlich-rechtliche Verträge) getroffen worden sind.
Fußnoten