§ 2
Recht auf Bildung und Erziehung,
Mitgestaltung des Schullebens
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen ihr Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (§ 3 SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, gestellte Anforderungen zunehmend selbstständig zu erfüllen, sich eigene Aufgaben zu stellen, eigene Leistungen zu erbringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten zu übernehmen. Sie sollen fähig werden, ihre Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten und zu einem friedlichen Miteinander beizutragen.
(3) Sie können für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming).