§ 3
Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
, einer Stellvertretungserlaubnis nach
§ 9 des Gaststättengesetzes
, einer vorläufigen Erlaubnis nach
§ 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach
§ 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes
oder einer Gestattung nach
§ 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über
- 1.
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die Person des Antragstellers,
- 2.
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die Betriebsart,
- 3.
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die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.
Die Erlaubnisbehörde kann Zweitausfertigungen der nach der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegenden Bauunterlagen verlangen.
(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.
(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform.
(5) Die zuständige Behörde beteiligt bei Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gaststättengesetz, bei sonstigen gaststättenrechtlichen Verfahren und im Rahmen der Nachschau nach
§ 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes
bei Bedarf die untere Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen.