§ 5
Bewahrung und Nutzung historischer
und kulturell bedeutsamer Bestände
(1) Historisch und kulturell bedeutsame Bestände in den Bibliotheken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. Im Übrigen gilt das Denkmalschutzgesetz.
(2) Von einem Medienwerk, das unter wesentlicher Verwendung von historischem Buchbestand, Handschriften oder Nachlässen entstanden ist, ist unaufgefordert nach der Veröffentlichung ein Beleg bei der Bibliothek, die den bearbeiteten Bestand besitzt, in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern (Belegexemplar). Ist die kostenfreie Ablieferung, insbesondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher Herstellungskosten, nicht zumutbar, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
Fußnoten