§ 120
Dienstvereinbarung über besondere Regeln
für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF
Der Personalrat bestimmt im Wege der Dienstvereinbarung mit über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. § 76 gilt entsprechend.
Fußnoten