§ 95
Hilfspolizeibeamte und weitere Personen
mit polizeilichen Befugnissen
(1) Die Polizeibehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden können Personen, die nicht Polizeibeamte sind, zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben bestellen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (Hilfspolizeibeamte). Diese haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz.
§ 94 Abs. 3
gilt entsprechend. Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs bestimmter polizeilicher Aufgaben obliegen der Behördenleitung und sind widerruflich.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung der Hilfspolizeibeamten.
(3) Personen, die aufgrund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen aufgrund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.