§ 3
(zu § 7 Abs. 3 Weingesetz)
(1) Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, dürfen nur bis zu der in Anlage 2 für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet sowie das Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden.
(2) Vor Festsetzung einer Gesamtfläche nach Absatz 1 bittet das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium die berufsständischen Organisationen, die für das jeweilige Gebiet als repräsentativ anzusehen sind, um Stellungnahme bis zum 30. September. Empfiehlt eine berufsständische Organisation die Festsetzung einer Gesamtfläche nach Absatz 1, so ist diese nach Maßgabe des Artikels 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zu begründen. Das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium berücksichtigt die Empfehlungen bei der Entscheidung über die Festsetzung nach Absatz 1.