§ 3
Hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Personen sowie der Personen, die früher zu dem in § 1 Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehörten, ist das Landesamt für Finanzen zuständig für die
- 1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 220 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 2.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die aufgrund der nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Rentenanwartschaften geleistet worden sind,
- 3.
Festsetzung des Kapitalbetrags gemäß § 82 LBeamtVG,
- 4.
Anwendung der §§ 4, 5, 6 und 8des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung.