§ 3
Voraussetzungen
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
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von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, welche oder welcher den Arbeitszeitregelungen für Beamtinnen und Beamte unterliegt,
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schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
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die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit fünf Stunden im Kalendermonat oder bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit übersteigt und
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aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
(2) Die Vergütung wird höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, Letzterem zuzurechnen.