§ 4
Entzug der Körperschaftsrechte
(1) Die Körperschaftsrechte werden entzogen, wenn eine Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich entfallen ist. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), BS 2010-3, in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Ein nachträglicher Entzugsgrund ist insbesondere gegeben, wenn
- 1.
die Gemeinschaft dies beantragt,
- 2.
die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft besitzt,
- 3.
an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,
- 4.
die Gemeinschaft die Gewähr der Dauer dadurch nicht mehr bietet, dass sie überschuldet oder zahlungsunfähig ist,
- 5.
die Gemeinschaft seit mindestens einem Jahr mangels verfassungsmäßiger Vertretung handlungsunfähig ist, oder
- 6.
die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt hat.
(2) Der Entzug der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.
(3) Auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen, die am 18. Mai 1947 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, und deren Rechtsnachfolger finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung; die Möglichkeit des Entzugs auf Antrag (Absatz 1 Satz 3 Nr. 1) bleibt unberührt.
(4) Mit dem Entzug verliert die Gemeinschaft die Körperschaftsrechte. Sofern sich aus der Verfassung der Gemeinschaft nichts anderes ergibt, finden nach dem Entzug der Körperschaftsrechte die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine auf sie Anwendung.
Fußnoten