§ 3
Entkeimungsverfahren
(1) Zur Händedesinfektion dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. Zur Hautdesinfektion sind die gleichen Mittel oder Präparate, die 70 bis 85 Volumenprozent Alkohol enthalten, zu benutzen.
(2) Zur Desinfektion von Geräten dürfen nur Mittel und Verfahren zur Instrumentendesinfektion in Reinigungsautomaten, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren aufgeführt sind, oder chemische Verfahren für die Instrumentendesinfektion auf der Wirkstoffbasis Aldehyd, die in der Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind, verwendet werden.
(3) Die Sterilisation von Geräten ist mittels Dampf oder Heißluft nach dem Stand der Technik durchzuführen.