§ 3
Abweichende Anforderungen
Abweichend von § 6 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV ist in den in der Übersichtskarte in Anlage 2 näher bezeichneten Gebieten, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 angehören, das Pflügen zulässig
- 1.
bei allen Sommergetreidearten und Sommerraps,
wenn die Bewirtschaftung überwiegend zur Haupthangrichtung quer erfolgt,
- 2.
bei den Kulturarten Mais und Zuckerrüben zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai,
wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem 16. Februar eine ausreichende Bodenbedeckung sichergestellt wird durch
- a)
das Belassen des gesamten Strohs auf der Bodenoberfläche,
- b)
eine Zwischenfrucht oder
- c)
eine über Winter stehen gebliebene Untersaat
und die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt,
- 3.
bei der Kulturart Kartoffel zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai, wenn
- a)
zwischen den Kartoffeldämmen Querdämme angelegt werden oder
- b)
eine ausreichende Bodenbedeckung über Winter sichergestellt wird durch
- aa)
eine Zwischenfrucht,
- bb)
das Belassen des gesamten Strohs an der Bodenoberfläche oder
- cc)
eine stehen bleibende Untersaat.