§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Innerhalb von Gebäuden nach § 2 Abs. 1 müssen
- 1.
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
- 2.
ortsfeste Stromerzeugungsaggregate,
- 3.
Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtungen
in jeweils eigenen Betriebsräumen untergebracht sein.
(2) Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht in Betriebsräumen mit Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, sie in eigenen Betriebsräumen aufzustellen.
(3) Die Anlagen nach Absatz 1 müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).