§ 2
Zuständigkeit
Zuständig für die Aufgaben nach diesem Gesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.
Fußnoten